Zwischen
Glückskasten Fotobox, Andreas Steinbach, Enzianstraße 3, 84558 Kirchweidach
– nachstehend als Vermieter bezeichnet – und
der reservierenden Person
– nachstehend als Mieter bezeichnet – wird folgender Vertrag geschlossen:
§1 Mietgegenstand
1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter folgenden Gegenstand zum Gebrauch: Fotobox.
1.2 Der Gegenstand verfügt über folgendes Inventar bzw. Zubehör:
Fotobox, Stativ, Fotodrucker (intern), Blitz und Accessoires.
§2 Mietzeit
Der Mietvertrag beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe.
Der Vermieter bringt den Gegenstand zum Mieter und holt ihn dort wieder ab.
Der Aufbau erfolgt am Veranstaltungstag spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn
§3 Mietgebühr
Die Rückgabe erfolgt am Tag nach der Veranstaltung.
Für die Dauer der Mietzeit erhebt der Vermieter eine Gebühr. Die Zahlung der Mietgebühr erfolgt wahlweise in Bar oder per Überweisung nach der Veranstaltung an folgendes Konto:
Andreas Steinbach
IBAN: 31 7115 1020 0011 1158 21 BIC: BYLADEM1MDF
Falls der Gegenstand oder/und das dazu gehörende Inventar/Zubehör in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, werden neben der Mietgebühr zusätzlich der Betrag für Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder verlorenen Teile berechnet.
§4 Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand gemäß der obigen Inventarliste vollständig und mängelfrei übernommen hat.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
4.3 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer eintretende Schäden an dem Mietgegenstand dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden, welche von Dritten verursacht oder verschuldet werden. Der Vermieter tritt schon hier parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Mieter ab.
4.4 Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.
§5 Übergabe und Rückgabe
5.1 Bei der Übergabe des Gegenstandes soll wenn möglich eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Der Mieter kann auf die Materialkontrolle verzichten, wenn er die Vollständigkeit auch ohne Kontrolle bescheinigt. Der Vermieter bleibt dann berechtigt, den aktuellen Bestand nach seinem Wissen festzulegen. Mit der Übergabe des Gegenstandes geht die Gefahr auf den Mieter über.
5.2 Bei der Rückgabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Sollte der Mieter bei der Rückgabe auf die Materialkontrolle verzichten, so gilt der Vermieter als alleinige Kontrollperson. Er ist in diesem Fall berechtigt, Fehlbestände festzustellen und den Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs nach seinem Ermessen verbindlich zu beurteilen.
